Unsere AgB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen & Privatpersonen konzipiert und sind Bestandteil jedes Angebotes und Vertrages. Diese AGB gelten ab dem 02.07.2023 bis auf Widerruf oder Aktualisierung durch LA-Cinematics bzw. Luca Amhofer.

Die Firma LA-Cinematics und Luca Amhofer sind gleichzusetzen. Diese werden im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet. Dies schließt auch angestellte Mitarbeiter und freie Mitarbeiter mit ein.

Der Kunde, gleich ob Privatperson oder Unternehmen, der den Auftragnehmer beauftragt, wird im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet.

Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmers kommt erst durch die Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail ist zulässig) oder durch die Unterfertigung eines Vertrages zustande. Mit der Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung sowie der schriftlichen Bestätigung per E-Mail werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen anerkannt. Eine mündliche Bestätigung steht einer schriftlichen Bestätigung gleich.

1.2 Die Herstellung des Filmwerkes oder der Fotografien, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt auf der Grundlage des vom Auftraggeber genehmigten oder zur Verfügung gestellten Drehbuches oder Skriptes oder Moodboards oder Storyboards zu den im Produktionsvertrag oder im angenommenen Angebot schriftlich festgelegten Bedingungen. Die vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag angefertigten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und dergleichen bleiben sein geistiges Eigentum, soweit sie nicht im Film verwendet werden oder für sie kein Honorar vereinbart wurde.

1.3 Jede Verwertung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung des fertigen Projektes oder der erstellten Materialien bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Das Urheberrecht, die Bearbeitungsrechte, die Nutzungsrechte sowie die Rechte zur Weitergabe oder zum Verkauf an Dritte liegen beim Auftragnehmer. Benötigt der Auftraggeber andere als die im Angebot vereinbarten Rechte, so hat er diese vom Auftragnehmer gesondert zu erwerben. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unrichtige Verwendung der vereinbarten Rechte durch den Auftraggeber. Die Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung des erstellten Materials im Rahmen der vereinbarten Rechte trägt der Auftraggeber. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückgefordert werden.

2. Kosten

2.1 Der Preis für das Projekt gilt als vertraglich vereinbart, sobald das Angebot vom Auftraggeber schriftlich oder mündlich bestätigt oder unterzeichnet worden ist. Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten einschließlich einer vorzeigbaren Erstkopie sowie die Einräumung der Rechte am Bildwerk in dem gemäß Ziffer 7.2 vorgesehenen und vereinbarten Umfang.

2.2 Witterungsbedingte Verschiebungen der Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Herstellungskosten grundsätzlich nicht enthalten. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden nach nachgewiesenem Aufwand zuzüglich Handlungskosten in Rechnung gestellt.

2.3 Für die Erstellung eines Treatments, Skripts, Storyboards, Moodboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu zahlen, wenn er das Besprochene nicht verfilmen lässt oder vom Auftrag zurücktritt, da diese Leistung vom Auftragnehmer bereits erbracht wurde und daher zu vergüten ist.

Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber oder ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, so sind die Rechte vollständig auf den Auftragnehmer zu übertragen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste fachliche Beratungen oder von ihm zu vertretende Mehrkosten, die nicht im Angebot vereinbart sind.

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen, Lieferfrist

3.1 Vorbereitungs- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages bzw. nach Annahme des Angebotes per E-Mail, Fax oder mündlicher Zusage durch den Auftraggeber.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt zur Gänze dem Auftragnehmer.

3.3 Verlangt der Auftraggeber unmittelbar vor der Abnahme des Filmwerkes oder der Lichtbilder Änderungen des zeitlichen Ablaufs, des Manuskripts, des Drehbuchs oder ähnlicher Unterlagen oder bereits hergestellter Teile des Films, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

3.4 Wünscht der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungen, so hat er diese dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Zur Durchführung der Änderungen ist der Auftragnehmer verpflichtet und allein berechtigt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Solche nachträglichen Änderungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.

3.5 Sollen fremdsprachige Fassungen des Filmwerkes durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden, so ist dies zu vereinbaren und der dem Auftragnehmer dadurch entstehende Mehraufwand vom Auftraggeber entsprechend zu vergüten.

4. Haftung

4.1 Tritt während der Herstellung des Films ein Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall muss zuvor ein Fertigstellungstermin vereinbart und von beiden Parteien vertraglich festgelegt werden. Die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zuzüglich Handlungskosten werden jedoch in Rechnung gestellt.

4.2 Vom Auftragnehmer erkannte Sachmängel sind von ihm zu beseitigen oder zu melden. Ist dies ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters nicht möglich, so kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen kann der Auftragnehmer den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung fälligen Zahlungen geleistet sind.

4.3 Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm oder seinen Mitarbeitern bei der Herstellung verursacht werden. Er trägt das Risiko für die von ihm oder seinen Mitarbeitern beigestellten Requisiten und haftet für diese. Der Auftragnehmer trägt ebenfalls das Risiko für die von ihm selbst beschafften oder zur Verfügung gestellten Beistellungen und haftet für diese.

5. Rücktritt vom vertrag durch den Auftraggeber

5.1 Ist der Produktionsauftrag erteilt und storniert der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers den Auftrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Handlungskosten und den entgangenen Gesamtgewinn entsprechend dem Projektfortschritt in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei Auftragsstornierungen zwischen 10 und 5 Tagen vor Drehbeginn, vor Beginn des Fotoshootings bzw. vor einem vergleichbaren Status bei Projekten, die mit bereits vorhandenem und/oder computergespeichertem Bildmaterial realisiert werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Handlungskosten und entgangenem Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem geplanten Drehbeginn oder vergleichbaren Aktivitäten (siehe 5.2) zurück, wird der kalkulierte und beauftragte Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsbedungungen

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

50% bei der Auftragserteilung
50% bei der Abnahme

zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

Verzögert sich die Fertigstellung durch Verschulden des Auftraggebers um mehr als 14 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zweite Teilrechnung vor Fertigstellung zu stellen.

7. Urheberrechte, Verwertungsrechte

7.1 Das Filmwerk wird auf der Grundlage des vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer akzeptierten Drehbuches o.ä. hergestellt. Der Auftragnehmer verfügt gemäß § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte (soweit sie nicht einer Verwertungsgesellschaft zustehen), insbesondere über die zur Vertragserfüllung erforderlichen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die er auch nach Fertigstellung des Werkes wahrnimmt.

7.2 Im Produktionsvertrag oder im Angebot ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte am fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgeschlossen sind in jedem Fall die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Umgestaltung, Ergänzung, fremdsprachlichen Synchronisation und Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soweit sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Die Abgeltung dieser übertragenen Nutzungsrechte hat mindestens in Höhe des entgangenen Produktionserlöses zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist in keiner Weise verpflichtet, den Auftraggeber auf seine Rechte bei Rechtsverletzungen hinzuweisen. Diese Pflicht obliegt dem Auftraggeber (vgl. Ziff. 1.3).

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

7.4 Für den Fall, dass die im Projekt erkennbaren Personen durch den Auftraggeber gebucht oder organisiert wurden, gilt folgendes. Der Auftraggeber versichert, dass die Bildrechte der im Film oder Foto erkennbaren Personen von ihm eingeholt wurden und der Auftragnehmer über alle Verwertungsformen (Lizenzverkauf, Verwertung, Showreel etc.) frei verfügen kann.

7.5 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Auftragnehmer vorgenommen werden können.

7.6 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und auch das Restmaterial beim Auftragnehmer.

7.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit technisch möglich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr aufzubewahren. Er ist jedoch nicht verpflichtet, nicht verwendetes und verbrauchtes Rohmaterial an den Auftraggeber herauszugeben. Vor Ablauf der jeweiligen Frist muss der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter die Dauer einer weiteren Aufbewahrung schriftlich beantragen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten an.

7.8 Die Gefahr für die Vervielfältigungsstücke geht mit der Ablieferung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Vervielfältigungsstücke beim Auftragnehmer oder bei einem von ihm beauftragten Kopierwerk gelagert werden.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Urhebervermerk anzubringen. Er hat ferner das Recht, das Projekt im Rahmen von Wettbewerben und Festivals sowie zur Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen (Musterrolle).

Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Website des Auftragnehmers zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Filmwerk kommerziell weiter zu verwerten und die vom Auftraggeber zugesicherten Bildrechte der im Film vorkommenden Personen an Dritte zu übertragen.

8.2 Erteilen mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag für ein Filmwerk, so ist bereits vor Drehbeginn bzw. vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus vorhandenem und/oder computergeneriertem Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzulegen, welcher Auftraggeber in Vollmacht der anderen Auftraggeber Erklärungen im Sinne der vorstehenden Ziffern gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Benennung der für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlichen Person.

8.3 Sind mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers, so wird die Regelung in Ziffer 8.3 entsprechend angewendet.

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages, des Angebotes und/oder dieser Produktionsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung des Produktionsvertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

8.6 Als Gerichtsstand wird das für den Sitz des Produzenten sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht anzuwenden.

© LA-Cinematics Filmproduktion

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